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Bei der Anpassung von Betriebsrenten, die auf einer Pensionszusage- oder Unterstützungskassenversorgung beruhen, kann die Anpassung (vorbehaltlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens) nur im folgenden Rahmen erfolgen:
Von dieser Verpflichtung kann sich das Unternehmen für Zusagen, die ab 1999 erteilt worden sind, durch die vertragliche Vereinbarung einer garantierten 1%-igen Rentendynamik befreien, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
Bislang ist der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner - soweit keine Rentendynamik garantiert worden ist – in der Praxis im Regelfall anhand der Inflation ermittelt worden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Inflation würde sich ausgehend von der Inflation der letzten 3 Jahre ein aktueller Anpassungsbedarf von um die 16% (Stichtag Mai 2023 = 16,1%) ergeben.
Dies führt dann zwangsläufig zu der Frage, ob und ggf. wie man von der VPI-Methode zur Nettolohn-limitierung wechseln oder gar nachträglich eine garantierte 1%-ige Rentendynamik einführen kann.
Wechsel von VPI-Methode zur Nettolohnlimitierung
Ein Wechsel des Anpassungsverfahrens ist von der Rechtsprechung bislang nur in Bezug auf den Wechsel zwischen VPI und Nettolohnentwicklung anerkannt, und das auch nur unter der Voraussetzung, dass bei einem solchen Wechsel dann auch die Nettolohnentwicklung „seit Rentenbeginn“ nachvollzogen und der Anpassungsberechnung zugrunde gelegt wird (BAG v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/12 – NZA 2014, 1026; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 27/2014 Anm. 4).
Ob ein solcher Wechsel wirtschaftlich sinnvoll, administrativ machbar und rechtlich möglich ist, bedarf jedoch einer detaillierten Prüfung.
Die Ermittlung der Inflation dürfte in jedem Fall einfacher sein, da diese aus den veröffentlichten Statistiken des Statistischen Bundesamtes relativ einfach errechenbar ist.
Demgegenüber ist die Ermittlung der Nettolohnentwicklung mit einem erheblichen administrativen Aufwand (liegt die Historie aller Gehaltsentwicklungen vor? Bildung von Vergleichsgruppen; Bestimmung der Berechnung des Nettolohns etc.) verbunden.
Nachträgliche Einführung einer garantierten Rentendynamik
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kann gem. § 30c BetrAVG nur auf laufende Leistungen angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt worden sind. Für ältere Zusagen kommt diese Möglichkeit per se nicht in Betracht.
Soweit es sich um Zusagen handelt, die ab 1999 erteilt worden sind, aber keine § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entsprechende Regelung enthalten, kann diese grds. auch nachträglich vereinbart werden, aber eben auch nur im Rahmen einer Vereinbarung und nicht einseitig durch den Arbeitgeber. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Vertragsanpassung.
Eine solche Vereinbarung dürfte aber als verschlechternder Eingriff anzusehen sein und damit der 3-Stufen-Theorie des BAG unterfallen. Diese ist allerdings grds. nur für Anwärter einschlägig und nicht ohne weiteres auf laufende Renten zu übertragen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei individualrechtlich eingerichteten Zusagen die Zustimmung des jeweiligen Betriebsrentner individuell einzuholen wäre.
Die Einführung einer Anpassungsregelung entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist daher nur für den Neuzugang unproblematisch möglich.