Dienstleistungen zur Betriebliche Altersversorgung

  • Rechtsberatung, Prozessvertretung
  •  Vertragsgestaltung
  • Analyse bestehender Versorgungssysteme und deren Anpassung an geänderte rechtliche und/oder
    wirtschaftliche Rahmenbedingungen; Einführung neuer Versorgungssysteme 
  •  Verhandlungen mit dem Sozialpartner
  •  Vorstandszusagen; Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
  •  Projektbegleitende Beratung für Unternehmen, Versorgungsträger, Produktanbieter  und Makler.

Seminare

  • Arbeitsrechtliche Grundlagen der Betrieblichen Altersversorgung
  •  Steuerrechtliche Grundlagen der Betrieblichen Altersversorgung
  •  Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
  •  Neuordnung bestehender Versorgungssysteme (incl. Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen)
  •  Die (rückgedeckte) Unterstützungskasse
  •  Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG
  •  BAV-Update (aktuelle Gesetzgebung/Rechtsprechung/Entwicklungen)

 

Sonstige Seminar- und Vortragsinhalte nach Absprache

               

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Anpassung von Betriebsrenten in  Zeiten hoher Inflation

 

Bei der Anpassung von Betriebsrenten, die auf einer Pensionszusage- oder Unterstützungskassenversorgung beruhen, kann die Anpassung (vorbehaltlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens) nur im folgenden Rahmen erfolgen:

  • Inflationsausgleich (VPI-Methode) gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG  oder alternativ
  • Anpassung in Höhe der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (sog. Nettolohnlimitierung bzw. reallohnbezogene Obergrenze), § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

Von dieser Verpflichtung kann sich das Unternehmen für Zusagen, die ab 1999 erteilt worden sind, durch die vertragliche Vereinbarung einer garantierten 1%-igen Rentendynamik befreien, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

Bislang ist der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner - soweit keine Rentendynamik garantiert worden ist – in der Praxis im Regelfall anhand der Inflation ermittelt worden.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Inflation würde sich ausgehend von der Inflation der letzten 3 Jahre ein aktueller Anpassungsbedarf von um die 16% (Stichtag Mai 2023 = 16,1%) ergeben.

Dies führt dann zwangsläufig zu der Frage, ob und ggf. wie man von der VPI-Methode zur Nettolohn-limitierung wechseln oder gar nachträglich eine garantierte 1%-ige Rentendynamik einführen kann.

Wechsel von VPI-Methode zur Nettolohnlimitierung

Ein Wechsel des Anpassungsverfahrens ist von der Rechtsprechung bislang nur in Bezug auf den Wechsel zwischen VPI und Nettolohnentwicklung anerkannt, und das auch nur unter der Voraussetzung, dass bei einem solchen Wechsel dann auch die Nettolohnentwicklung „seit Rentenbeginn“ nachvollzogen und der Anpassungsberechnung zugrunde gelegt wird (BAG v. 18.03.2014 – 3 AZR 249/12 – NZA 2014, 1026; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 27/2014 Anm. 4).

Ob ein solcher Wechsel wirtschaftlich sinnvoll, administrativ machbar und rechtlich möglich ist, bedarf jedoch einer detaillierten Prüfung.

Die Ermittlung der Inflation dürfte in jedem Fall einfacher sein, da diese aus den veröffentlichten Statistiken des Statistischen Bundesamtes relativ einfach errechenbar ist.

Demgegenüber ist die Ermittlung der Nettolohnentwicklung mit einem erheblichen administrativen Aufwand (liegt die Historie aller Gehaltsentwicklungen vor? Bildung von Vergleichsgruppen; Bestimmung der Berechnung des Nettolohns etc.) verbunden.

Nachträgliche Einführung einer garantierten Rentendynamik

§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG kann gem. § 30c BetrAVG nur auf laufende Leistungen angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt worden sind. Für ältere Zusagen kommt diese Möglichkeit per se nicht in Betracht.

Soweit es sich um Zusagen handelt, die ab 1999 erteilt worden sind, aber keine § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entsprechende Regelung enthalten, kann diese grds. auch nachträglich vereinbart werden, aber eben auch nur im Rahmen einer Vereinbarung und nicht einseitig durch den Arbeitgeber. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Vertragsanpassung.

Eine solche Vereinbarung dürfte aber als verschlechternder Eingriff anzusehen sein und damit der 3-Stufen-Theorie des BAG unterfallen. Diese ist allerdings grds. nur für Anwärter einschlägig und nicht ohne weiteres auf laufende Renten zu übertragen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei individualrechtlich eingerichteten Zusagen die Zustimmung des jeweiligen Betriebsrentner individuell einzuholen wäre.

Die Einführung einer Anpassungsregelung entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist daher nur für den Neuzugang unproblematisch möglich.

 

 

Ich berate und vertrete Sie gerne kompetent in allen Rechtsangelegenheiten rund um die betriebliche Altersversorgung.

 

 

Das Recht der Betrieblichen Altersversorgung ist sehr komplex und erfordert spezielle Kenntnisse insbesondere im Arbeits-, Steuer-, Bilanz- und Sozialversicherungsrecht sowie der entsprechenden personal- und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge. Umfangreiche gesetzgeberische Aktivitäten  sowie eine vielschichtige nationale und europäische Rechtsprechung bringen immer wieder neue Herausforderungen an die Umsetzung und Verwaltung betrieblicher Versorgungssysteme mit sich. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, nicht nur die allgemeinen rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung zu beherrschen, sondern sich auch dauerhaft mit den entsprechenden Veränderungsprozessen in Rechtsprechung und Gesetzgebung auseinander zu setzen. Nur so kann ein nachhaltiges know how in dieser Spezialmaterie gewährleistet und an meine Mandanten weiter gegeben werden.

 

Mit knapp 30-jähriger Berufserfahrung als Rechtsanwalt und Berater in der betrieblichen Altersver-sorgung kann ich Sie bei allen Fragestellungen von der Einrichtung neuer Versorgungssysteme, über die Betreuung bestehender Versorgungssysteme bis hin zur Abwicklung nicht mehr aktueller Versorgungssysteme unternehmensberatend und anwaltlich begleiten.   

 

Neben der anwaltlichen Beratung stehe ich Unternehmen, Versorgungsträgern und Produktanbietern gerne auch als Referent für Kundenveranstaltungen und/oder In-House-Schulungen zu aktuellen Themen der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung.  

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