Dienstleistungen zur Betriebliche Altersversorgung

  • Rechtsberatung, Prozessvertretung
  •  Vertragsgestaltung
  • Analyse bestehender Versorgungssysteme und deren Anpassung an geänderte rechtliche und/oder
    wirtschaftliche Rahmenbedingungen; Einführung neuer Versorgungssysteme 
  •  Verhandlungen mit dem Sozialpartner
  •  Vorstandszusagen; Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
  •  Projektbegleitende Beratung für Unternehmen, Versorgungsträger, Produktanbieter  und Makler.

Seminare

  • Arbeitsrechtliche Grundlagen der Betrieblichen Altersversorgung
  •  Steuerrechtliche Grundlagen der Betrieblichen Altersversorgung
  •  Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung
  •  Neuordnung bestehender Versorgungssysteme (incl. Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen)
  •  Die (rückgedeckte) Unterstützungskasse
  •  Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG
  •  BAV-Update (aktuelle Gesetzgebung/Rechtsprechung/Entwicklungen)

 

Sonstige Seminar- und Vortragsinhalte nach Absprache

               

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Referentenentwurf zum BRSG 2 liegt vor                                   - ein erster Überblick über die  geplanten Änderungen

 

Nachdem bereits auf diversen Fachtagungen und Kongressen Mitarbeiter des BMAS Hinweise zu den geplanten Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung gegeben haben, enthält der nunmehr vorliegende Referentenentwurf des BMAS keine Überraschungen, sondern setzt diverse bereits in der Vergangenheit auf Fach- und Experteneben diskutierte Themen um. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen:

  1. Im Fokus der gesetzlichen Änderungen steht das Sozialpartnermodell (SPM), mit dem der Gesetzgeber die Verbreitung einer weiterhin grundsätzlich freiwilligen betrieblichen Altersversorgung zielgerichtet fortentwickeln will. Dies soll u.a. dadurch erreicht werden, dass man den Zugang Dritter zu solchen Modellen erleichtern und die Möglichkeit schaffen will, dass Arbeitnehmer, die potentielle Mitglieder einer an einem SPM beteiligten Gewerkschaft sind, sich diesem SPM anschließen können, sofern das SPM eine solche Öffnung ausdrücklich erlaubt. Dies würde z.B. den zum Geschäftsbereich von verdi gehörenden Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich (Krankenhäuser; Pflegedienste, Arztpraxen etc.) ermöglichen, sich dem von verdi mitgetragenen SPM des BVV (Bankenbereich) anzuschließen, sofern dieses SPM einer solchen Öffnung zustimmt.

    Ferner will man regeln, dass eine mangelhafte Beteilung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung des SPM (§ 21 Abs. 1
    BetrAVG) nicht zur Unwirksamkeit der Beitragszusage führt.

  1. Es ist beabsichtigt, die Abfindungsmöglichkeiten im Rahmen von § 3 BetrAVG durch eine zusätzliche Bagatellvariante zu erweitern. Wie bisher sollen auch künftig Bagatellanwartschaften im Rahmen von § 3 Abs. 2 BetrAVG einseitig abfinden. Diese Möglichkeit zur Abfindung von Bagatellanwartschaften wird um einen Absatz 2a dahingehend erweitert, dass unter Verdoppelung des Schwellenwertes für die Bagatellgrenze eine Abfindung einvernehmlich vereinbart und der Abfindungsbetrag zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden.
  2. Im Rahmen von § 6 BetrAVG ist eine Anspruchsgewährung auch bei bloßer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) geplant. Es wird aber kein Anspruch auf eine betriebliche Teilrente vorgesehen. Außerdem wird ein Ausscheiden aus dem Unternehmen als zusätzliche Leistungsvoraussetzung auch weiterhin möglich sein.
  3.  Optionssystem („Opting out“) sollen auch ohne tarifvertragliche Grundlage auf betrieblicher Ebene durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts gewährt.
  4. Die Geringverdienerförderung gem. § 100 EStG soll durch eine Anhebung und Dynamisierung der maßgeblichen Einkommensgrenze (künftig = 3% der BBG) verbessert werden.
  5. In § 212 VVG soll die Möglichkeit zur Fortsetzung einer Lebensversicherung auf alle Fälle entgeltfreier Beschäftigungszeiten (bislang nur Elternzeit) erweitert werden.
  6. In § 232 Abs. 1 Nr. 2 VAG soll den Pensionskassen die Möglichkeit eingeräumt werden, Leistungen auch dann zu gewähren, wenn der Mitarbeiter zwar weiterhin Erwerbseinkommen bezieht, aber gleichzeitig eine Vollrente oder Teilrente aus der gRV in Anspruch nimmt.  

Der Referentenentwurf liegt derzeit den Verbänden zur Stellungnahme vor und soll Ende in das formelle Gesetzgebungsverfahren übergeleitet werden. Das Gesetz bedarf der Zustimmung durch den Bundesrat.

 

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Das Recht der Betrieblichen Altersversorgung ist sehr komplex und erfordert spezielle Kenntnisse insbesondere im Arbeits-, Steuer-, Bilanz- und Sozialversicherungsrecht sowie der entsprechenden personal- und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge. Umfangreiche gesetzgeberische Aktivitäten  sowie eine vielschichtige nationale und europäische Rechtsprechung bringen immer wieder neue Herausforderungen an die Umsetzung und Verwaltung betrieblicher Versorgungssysteme mit sich. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, nicht nur die allgemeinen rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung zu beherrschen, sondern sich auch dauerhaft mit den entsprechenden Veränderungsprozessen in Rechtsprechung und Gesetzgebung auseinander zu setzen. Nur so kann ein nachhaltiges know how in dieser Spezialmaterie gewährleistet und an meine Mandanten weiter gegeben werden.

 

Mit knapp 30-jähriger Berufserfahrung als Rechtsanwalt und Berater in der betrieblichen Altersver-sorgung kann ich Sie bei allen Fragestellungen von der Einrichtung neuer Versorgungssysteme, über die Betreuung bestehender Versorgungssysteme bis hin zur Abwicklung nicht mehr aktueller Versorgungssysteme unternehmensberatend und anwaltlich begleiten.   

 

Neben der anwaltlichen Beratung stehe ich Unternehmen, Versorgungsträgern und Produktanbietern gerne auch als Referent für Kundenveranstaltungen und/oder In-House-Schulungen zu aktuellen Themen der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung.  

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© Rechtsanwalt Dr. Uwe Langohr-Plato